BFH - Urteil vom 10.10.2017
X R 32/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1563/15

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Studium an einer privaten Hochschule als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen X R 32/15

DRsp Nr. 2018/2857

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Studium an einer privaten Hochschule als Sonderausgaben

NV: Entgelte für ein Studium an einer privaten (Fach–)Hochschule können auch nach der durch das JStG 2009 geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2015 4 K 1563/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2013 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger bezog für seine Tochter aus erster Ehe die hälftigen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter studierte seit Oktober 2013 an der XXX in Y im Rahmen des Bachelor-Studiengangs "...". Die XXX ist eine nichtstaatliche akademische Bildungseinrichtung, die durch das damalige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachhochschule staatlich anerkannt wurde.