BFH - Urteil vom 18.05.2017
VI R 19/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 297/14

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen VI R 19/15

DRsp Nr. 2017/14184

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

NV: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG ist gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ausgeschlossen, da die Aufwendungen für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen entstehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 297/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten nach der Änderung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809).