BFH - Urteil vom 09.12.2014
X R 4/11
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1789/08 14 K 1792/08

Abzugsfähigkeit einer Spende an eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X R 4/11

DRsp Nr. 2015/6449

Abzugsfähigkeit einer Spende an eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks

1. NV: In der nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht. 2. NV: Als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat. 3. NV: Zum unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen einer Zahlung mit dem Kauf eines Grundstücks.

1. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist daher bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammen hängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFHE 163, 197). 2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung mit der Begründung versagt, diese stehe im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks an den Zuwendenden, da sie bereits im Vorfeld des Grundstückskaufvertrages für den Fall des Grunderwerbs in Aussicht gestellt worden sei.

Tenor