BFH - Urteil vom 11.07.2018
I R 52/16
Normen:
EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 21
BB 2019, 2263
BB 2019, 229
BFH/NV 2019, 153
BFHE 262, 365
BStBl II 2019, 105
DB 2019, 585
DStR 2018, 2686
DStRE 2019, 118
DStZ 2019, 99
FR 2020, 234
HFR 2019, 130
IStR 2019, 185
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 848/13

Abzugsfähigkeit von auf Grund eines DBA steuerfrei gestellten Verlusten im Inland

BFH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen I R 52/16

DRsp Nr. 2018/18809

Abzugsfähigkeit von auf Grund eines DBA steuerfrei gestellten Verlusten im Inland

Der Begriff der Einkünfte i.S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Juni 2016 1 K 848/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren (1991 bis 2004) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in dieser Zeit im Inland als selbständiger Rechtsanwalt unter der Kanzleibezeichnung X und Partner Rechtsanwälte berufstätig.