BFH - Urteil vom 17.05.2017
VI R 1/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20;
Fundstellen:
BFHE 258, 365
FR 2018, 711
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2767/12

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem Arbeitgeber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen VI R 1/16

DRsp Nr. 2017/12802

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem Arbeitgeber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. 2. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind regelmäßig auch dann nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Zahlung Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags ist. Derartige Aufwendungen sind abzugrenzen von solchen im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsübernahme oder Darlehensgewährung eines Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. Oktober 2015 14 K 2767/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20;

Gründe

I.