FG Berlin - Urteil vom 30.09.2003
5 K 5349/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1014
EFG 2004, 199

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

FG Berlin, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 5349/02

DRsp Nr. 2004/237

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

1. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung können nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Kosten einer verheirateten oder unverheirateten Frau entstehen. 2. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung entstehen dann nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG und sind damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn die vorangegangene Sterilisation der Frau nicht dringend medizinisch erforderlich war, sondern aus Gründen der Empfängisverhütung erfolgte.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Klägerin (in-vitro-Fertilisation -IVF-).

Die 1967 geborene Klägerin ist Mutter eines im Streitjahr zwölfjährigen Kindes. Sie lebte von ihrem Ehemann ausweislich der Steuerakten seit Februar 1998 getrennt und ist seit dem 17. November 2000 geschieden. Vor "einigen Jahren" hat sich die Klägerin nach ihren Angaben aus medizinischer Sicht sterilisieren lassen, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - "die Pille nicht vertragen" und Thrombosen befürchtet habe und ferner auch keine Spirale anwenden wollte.