BFH - Beschluss vom 09.12.2008
IX B124/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 10 Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 571
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 222/07

Abzugsfähigkeit von Beiträgen eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen IX B124/08

DRsp Nr. 2009/3438

Abzugsfähigkeit von Beiträgen eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 10 Abs. 7;

Gründe:

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit ihrer Zahlung aufgrund ihrer Zuordnung zum bzw. der Bindung im Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers abgeflossen. Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind ( BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 , BFH/NV 2006, ; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 , BFHE 131, , BStBl II 1981, ). Hiervon ist das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen.