BFH - Urteil vom 19.12.2019
VI R 8/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 789
BFH/NV 2020, 578
BStBl II 2020, 291
DAR 2020, 350
DB 2020, 701
DStR 2020, 637
DStRE 2020, 495
DStZ 2020, 303
FR 2020, 383
NJW 2020, 1463
NZA 2020, 574
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 500/17

Abzugsfähigkeit von durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verursachten Aufwendungen für die Beseitigung oder Linderung von KörperschädenUmfang der Abgeltung von Aufwendungen durch die Kilometerpauschale

BFH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen VI R 8/18

DRsp Nr. 2020/4508

Abzugsfähigkeit von durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verursachten Aufwendungen für die Beseitigung oder Linderung von Körperschäden Umfang der Abgeltung von Aufwendungen durch die Kilometerpauschale

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.01.2018 – 5 K 500/17 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 20.04.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 2.402 € bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.