BFH - Beschluss vom 25.09.2017
IX S 17/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStDV § 82b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1603
HFR 2017, 1118

Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohngebäude durch den Erben der früheren Nießbraucherin

BFH, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen IX S 17/17

DRsp Nr. 2017/15169

Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohngebäude durch den Erben der früheren Nießbraucherin

1. NV: Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. 2. NV: Es besteht keine Rechtsgrundlage für einen interpersonellen Übergang des verbliebenen Teils der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen auf den Eigentümer. Insbesondere begründet bei Beendigung des Nießbrauchs durch den Tod des Nießbrauchers die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht die interpersonelle Überleitung der Erhaltungsaufwendungen auf den Eigentümer. 3. NV: Die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre ändert nicht deren Rechtsnatur als Werbungskosten. 4. NV: Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen ist bei den Einkünften des Nießbrauchers aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Nießbrauchs abzuziehen.