BFH - Urteil vom 08.09.2021
X R 5/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 146
BB 2022, 597
BFH/NV 2022, 440
DStR 2022, 553
DStRE 2022, 440
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2809/19

Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen als SonderausgabenZahlung von Beiträgen durch einen nichtehelichen Vater für ein gemeinsames Kind und Abzug bei der MutterTatsächliche Zahlung und zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung

BFH, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen X R 5/21

DRsp Nr. 2022/4024

Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben Zahlung von Beiträgen durch einen nichtehelichen Vater für ein gemeinsames Kind und Abzug bei der Mutter Tatsächliche Zahlung und zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung

1. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung —entgegen der gesetzlichen Anordnung— die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs–Sachbearbeiter —materiell-rechtlich zu Unrecht— entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren. 2. Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem —den Regelungsbereich der Norm umschreibenden— Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind.