FG Münster, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2809/19
Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen als SonderausgabenZahlung von Beiträgen durch einen nichtehelichen Vater für ein gemeinsames Kind und Abzug bei der MutterTatsächliche Zahlung und zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung
BFH, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen X R 5/21
DRsp Nr. 2022/4024
Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen als SonderausgabenZahlung von Beiträgen durch einen nichtehelichen Vater für ein gemeinsames Kind und Abzug bei der MutterTatsächliche Zahlung und zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung
1. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung —entgegen der gesetzlichen Anordnung— die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs–Sachbearbeiter —materiell-rechtlich zu Unrecht— entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren.2. Soweit § 175b Abs. 1AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem —den Regelungsbereich der Norm umschreibenden— Eingangssatz des § 93c Abs. 1AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind.
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