Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Parteispenden in Form von Aufwandsspenden i. H. v. 1.888,50 € bei der Einkommensteuer 2014 und in Form von Aufwands- und Sachspenden i. H. v. 2.507,77 € bei der Einkommensteuer 2015.
Der Kläger ist (oder war jedenfalls in den Streitjahren) Mitglied der B... Partei.
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