FG Nürnberg - Urteil vom 22.09.2000
VII 81/96
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VVG § 165 Abs. 1 ; VVG § 178 Abs. 1 Satz 1;

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung

FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2000 - Aktenzeichen VII 81/96

DRsp Nr. 2001/7238

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung

1. Schließt ein Stpfl. eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung ab, steht ein vertraglich vereinbartes Rückkaufsrecht der Annahme, der Stpfl. habe den endgültigen Entschluß gefaßt, steuerpflichtige Renteneinkünfte zu erzielen grundsätzlich nicht entgegen. 2. Die Kosten der Finanzierung des Einmalbetrages sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Stpfl. aufgrund seiner Lebenserwartung damit rechnen kann, daß die steuerpflichtigen Ertragsanteile in den zu erwartenden Rentenzahlungen höher sind als die Finanzierungskosten.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VVG § 165 Abs. 1 ; VVG § 178 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung einer aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag.