BFH - Urteil vom 12.12.2017
X R 46/16
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 10b Abs. 4 Satz 1; EStDV § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 220
HFR 2018, 543
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14236/12

Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben aufgrund einer rückdatierten Zuwendungsbescheinigung

BFH, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen X R 46/16

DRsp Nr. 2018/6598

Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben aufgrund einer rückdatierten Zuwendungsbescheinigung

NV: Eine Zuwendungsbestätigung, die lediglich ein nicht korrektes Ausstellungsdatum enthält, kann gleichwohl Grundlage für einen Sonderausgabenabzug der Zuwendung beim Zuwendenden sein, sofern die Körperschaft zum tatsächlichen Zeitpunkt der Erstellung dem Grunde nach zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist.

Die nachträgliche Aberkennung des Sonderausgabenabzugs aufgrund einer rückdatierten Bescheinigung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, später bekannt gewordene Tatsachen seinen für die Veranlagung nicht rechtserheblich gewesen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2016 14 K 14236/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 10b Abs. 4 Satz 1; EStDV § 50 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt für die Streitjahre 2008 und 2009 jeweils den Abzug einer Spende als Sonderausgabe.