FG Hessen - Urteil vom 10.12.2009
11 K 1096/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; StraBEG § 10;

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG

FG Hessen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 11 K 1096/08

DRsp Nr. 2010/11638

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG

Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG sind in 2005 nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; StraBEG § 10;

Tatbestand:

Die Klägerin, die im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften erzielte, begehrte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von zusammen 54.175,-- EUR als Sonderausgaben. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17.04.2007 versagte der Beklagte den Sonderausgabenabzug in Höhe von 50.409,-- EUR, da diese im Streitjahr in Rechnung gestellten und gezahlten Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer strafbefreienden Erklärung für die Jahre 2000 - 2002 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - standen. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.05.2007 Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2008, zur Post gegeben am 13.03.2008, zurückwies.