LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.01.2023
5 Ta 67/22
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 11/21

Addition mehrerer Gegenstandswerte in derselben Streitsache gem. § 22 Abs. 1 RVGStreitwertbemessung nach § 48 Abs. 3 GKGRegelungsbereiche des GKG und des RVGKeine planwidrige Regelungslücke im RVG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 67/22

DRsp Nr. 2023/14284

Addition mehrerer Gegenstandswerte in derselben Streitsache gem. § 22 Abs. 1 RVG Streitwertbemessung nach § 48 Abs. 3 GKG Regelungsbereiche des GKG und des RVG Keine planwidrige Regelungslücke im RVG

1. § 48 III GKG ist im Geltungsbereich des RVG nicht anwendbar.2. Eine analoge Anwendung des § 48 III GKG ist ausgeschlossen.

1. Nach § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände grundsätzlich zusammengerechnet. 2. Nach § 48 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertbemessung nur der höhere Anspruch maßgebend, wenn mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist. 3. Das Gerichtskostengesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regeln unterschiedliche Gegenstände und es wäre daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, eine § 48 Abs. 3 GKG entsprechende Vorschrift auch in das RVG aufzunehmen. 4. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 3 GKG scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke im RVG besteht. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass im RVG eine solche Vorschrift fehlt.

Tenor