ArbG Reutlingen, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 11/21
Addition mehrerer Gegenstandswerte in derselben Streitsache gem. § 22 Abs. 1 RVGStreitwertbemessung nach § 48 Abs. 3 GKGRegelungsbereiche des GKG und des RVGKeine planwidrige Regelungslücke im RVG
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 67/22
DRsp Nr. 2023/14284
Addition mehrerer Gegenstandswerte in derselben Streitsache gem. § 22 Abs. 1RVGStreitwertbemessung nach § 48 Abs. 3GKGRegelungsbereiche des GKG und des RVGKeine planwidrige Regelungslücke im RVG
1. § 48 III GKG ist im Geltungsbereich des RVG nicht anwendbar.2. Eine analoge Anwendung des § 48 III GKG ist ausgeschlossen.
1. Nach § 22 Abs. 1RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände grundsätzlich zusammengerechnet.2. Nach § 48 Abs. 3GKG ist für die Streitwertbemessung nur der höhere Anspruch maßgebend, wenn mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist.3. Das Gerichtskostengesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regeln unterschiedliche Gegenstände und es wäre daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, eine § 48 Abs. 3GKG entsprechende Vorschrift auch in das RVG aufzunehmen.4. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 3GKG scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke im RVG besteht. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass im RVG eine solche Vorschrift fehlt.
Tenor
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