Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide bis zur Rechtskraft des Urteils des FG beantragt.
Der Antrag war abzulehnen. Da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig zu verwerfen war, kann auch der Antrag auf AdV der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg haben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|