BFH - Beschluß vom 09.11.2000
I S 9/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 615

AdV

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen I S 9/00

DRsp Nr. 2001/1152

AdV

1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, kann auch ein Antrag auf AdV des angefochtenen Bescheides keinen Erfolg haben. 2. Die AdV eines bereits bestandskräftigen VA ist ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide bis zur Rechtskraft des Urteils des FG beantragt.

Der Antrag war abzulehnen. Da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig zu verwerfen war, kann auch der Antrag auf AdV der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg haben.