BFH - Beschluß vom 29.11.2001
II B 93/00
Normen:
AO § 370 ; FGO § 69 ; VStG § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 554

AdV; Beschwerde gegen ablehnende AdV-Beschlüsse

BFH, Beschluß vom 29.11.2001 - Aktenzeichen II B 93/00

DRsp Nr. 2002/3276

AdV; Beschwerde gegen ablehnende AdV-Beschlüsse

1. Hat das FG mit einem einzigen Beschluss über die AdV mehrerer Steuerbescheide entschieden, kann es die Zulassung der Beschwerde dahin beschränken, dass sie nur bezüglich einzelner näher genannter Steuerbescheide geltend soll. Bezieht sich der Zulassungsgrund nur auf einzelne Steuerbescheide, ist eine derartige Beschränkung von Gesetzes wegen geboten. 2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB hindert eine Strafbarkeit wegen VSt-Hinterziehung nicht, weil der Umstand, dass das VStG ab dem 01.01.1997 nicht mehr anwendbar ist, die Gesetzeslage bezüglich früherer Zeiträume/Stichtage nicht verändert hat. 3. Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht glaubhaft, dass der Ehemann einer Bankangestellten trotz des Berufs seiner Frau allein und ohne Kenntnis oder unbeeinflusst von seiner fachkundigen Ehefrau die Anlage von Geld in Luxemburg betrieben hat.

Normenkette:

AO § 370 ; FGO § 69 ; VStG § 10 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute mit drei Kindern. Sie besaßen zwei Häuser und zwei Eigentumswohnungen, darunter ein 1993 errichtetes Zweifamilienhaus und eine 1994 erworbene Eigentumswohnung. Einen Teil ihres Grundbesitzes haben sie mittlerweile auf ihre Kinder übertragen. Vermögensteuererklärungen sind von den Antragstellern nicht abgegeben worden.