I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute mit drei Kindern. Sie besaßen zwei Häuser und zwei Eigentumswohnungen, darunter ein 1993 errichtetes Zweifamilienhaus und eine 1994 erworbene Eigentumswohnung. Einen Teil ihres Grundbesitzes haben sie mittlerweile auf ihre Kinder übertragen. Vermögensteuererklärungen sind von den Antragstellern nicht abgegeben worden.
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