I.
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Für die hier streitigen Monate von Oktober 2006 bis April 2007 gab sie folgende Spielvergnügungsteueranmeldungen ab:
Datum (Eingang beim Ag) Monat Spielgeräte gem. § 1 Abs. 2
Nr. 1 davon nach neuer SpielVO zugelassen u. mit
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