FG Hamburg - Beschluss vom 16.11.2007
7 V 142/07
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 105 Abs. 2 a ; HmbSpVStG § 1 ; HmbSpVStG § 2 ; HmbSpVStG § 4 ; HmbSpVStG § 12 ;

AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil

FG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 7 V 142/07

DRsp Nr. 2008/630

AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil

Der Senat hat grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Spielvergnügungsteuer auf der Grundlage des HmbSpVStG in der geänderten Fassung vom 6.10.2006. Die Vollziehung der Spielvergngügungsteueranmeldungen ist allerdings zu einem geringen Teil auszusetzen, weil insoweit im Hauptsacheverfahren aufzuklären ist, ob die Kontrolleinrichtungen der nach neuer Spielverordnung zugelassenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Spieleinsatz in der Weise zutreffend erfassen, dass sie den Spielsatz um den Betrag mindern, den der Spieler sich (wieder) auszahlen lässt, ohne damit ein Spiel auszulösen.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 105 Abs. 2 a ; HmbSpVStG § 1 ; HmbSpVStG § 2 ; HmbSpVStG § 4 ; HmbSpVStG § 12 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Für die hier streitigen Monate von Oktober 2006 bis April 2007 gab sie folgende Spielvergnügungsteueranmeldungen ab:

Datum (Eingang beim Ag) Monat Spielgeräte gem. § 1 Abs. 2

Nr. 1 davon nach neuer SpielVO zugelassen u. mit