FG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2015
6 V 248/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 4;

AdV-Verfahren: Darlegung und Substantiierung der Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 4 FGO

FG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 6 V 248/15

DRsp Nr. 2016/875

AdV-Verfahren: Darlegung und Substantiierung der Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 4 FGO

Der Antragsteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO darzulegen und zu substantiieren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin hat am 23.09.2015 Klage erhoben und einen gerichtlichen AdV-Antrag gestellt.

Sie teilte mit, dass die Klage zunächst fristwahrend erfolge. Der Antrag auf AdV solle soweit gestellt werden, wie sich die Gewerbesteuer durch den Änderungsantrag vom 12.03.2015 reduzieren würde. Die AdV werde bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Änderungsantrag begehrt. Die Antragstellerin hat keine Anlagen zu ihrem Antrag oder der Klage eingereicht.

Durch richterliche Verfügung vom 25.09.2015 wurde die Antragstellerin gebeten, ihren AdV-Antrag zu begründen.

Nach telefonischer Rückfrage am 27.10.2015 ging am 27.10.2015 ein Schriftsatz der Antragstellerin ein, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Gewerbesteuerfestsetzung 2010 bis zur bestandskräftigen Entscheidung auszusetzen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 845 € übersteigt.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unzulässig.