FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.02.2007
2 V 233/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs.1 ; FGO § 69 Abs.3 ;

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 2 V 233/06

DRsp Nr. 2007/16411

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bestehen auch dann, wenn die Steuerfestsetzung von der Rechtsprechung des BFH abweicht und das Finanzamt sich auf einen sog. "Nichtanwendungserlass" beruft. 2. Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004, BStBl II 2006, 866).

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs.1 ; FGO § 69 Abs.3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist begründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.