Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kläger und Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt haben. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde zumindest deshalb keinen Erfolg haben kann.
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