BFH - Beschluß vom 13.11.1998
XI B 155/97
Normen:
EStG (1990) § 10d Abs. 3 S. 4, 5 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 469

Änderbarkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 10 d EStG

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen XI B 155/97

DRsp Nr. 1999/805

Änderbarkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 10 d EStG

1. Die Rechtsfrage, ob eine Feststellungsbescheid auch dann gem. § 10 d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 zu ändern ist, wenn der die Bezugsgrößen enthaltene ESt-Bescheid unzutreffend, aber mangels einer Berichtigungsmöglichkeit nicht änderbar ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie höchstrichterliche Rspr. geklärt ist und vom Wortlaut des Gesetzes deutlich beantwortet wird. 2. Die Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 setzt u. a. voraus, dass der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann. § 10 d Abs. 3 Satz 5 EStG ordnet ergänzend an, dass eine wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibende Änderung des Steuerbescheides der Anpassung des Feststellungsbescheides nicht entgegensteht; § 10 d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG ist nur anwendbar, wenn der vorausgehende Steuerbescheid an sich noch geändert werden könnte.

Normenkette:

EStG (1990) § 10d Abs. 3 S. 4, 5 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kläger und Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt haben. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde zumindest deshalb keinen Erfolg haben kann.