BFH vom 11.09.1997
IV B 81/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 317

Änderung des Aufgabegewinns bei Eventualverbindlichkeiten

BFH, vom 11.09.1997 - Aktenzeichen IV B 81/96

DRsp Nr. 1998/9297

Änderung des Aufgabegewinns bei Eventualverbindlichkeiten

Wird eine Eventualverbindlichkeit bei der Ermittlung des Aufgabegewinns eines Kommanditisten nicht berücksichtigt, weil mit einer Inanspruchnahme im Aufgabezeitpunkt nicht ernstlich zu rechnen ist, so führt eine spätere unerwartete Inanspruchnahme zu einer rückwirkenden Herabsetzung des Aufgabegewinns. Ist die Eventualverbindlichkeit bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt worden und erfolgt später keine oder eine betragsmäßig geringere Inanspruchnahme, so ist der Aufgabegewinn entsprechend zu erhöhen.

Für die Praxis:

Das Urteil geht auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zurück, wonach spätere Veränderungen eines Veräußerungspreises steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (BFH vom 19.7.1993, BStBl. II, 894 und 897).

Fundstellen
BFH/NV 1998, 317