FG Münster - Urteil vom 14.09.2021
2 K 1155/19 G,F
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Änderung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund einer irrigen Beurteilung der hinzugeschätzten Bareinnahmen

FG Münster, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 2 K 1155/19 G,F

DRsp Nr. 2021/15855

Änderung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund einer irrigen Beurteilung der hinzugeschätzten Bareinnahmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Bescheid für 2008 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 2008 (Feststellungsbescheid) und den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbesteuermessbescheid) 2008 zu Ungunsten der Klägerin nach § 174 Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2007 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet und betrieb einen Handel für Kraftfahrzeuge, Ersatzteile und Waren verschiedener Art. Gesellschafter zu je 50% und Geschäftsführer waren die Herren U und S.

Für das Streitjahr 2008 gab die Klägerin, die ihren Gewinn nach §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte, ihre Feststellungs- und Gewerbesteuererklärung am 15.01.2010 ab und erklärte darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. einen Gewerbeertrag i.H.v. jeweils 95.345 €.