Der BFH stellt fest, daß der Verstoß des Finanzamtes gegen seine Ermittlungspflicht (jedenfalls) erheblich schwerwiegender sei als der Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht, mit der Folge, daß der Verstoß des Steuerpflichtigen unberücksichtigt bleiben könne.
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