BFH vom 15.10.1993
IV R 74/92

Änderung einer Veranlagung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

BFH, vom 15.10.1993 - Aktenzeichen IV R 74/92

DRsp Nr. 1997/8684

Änderung einer Veranlagung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

Einmal bekanntgewordene Tatsachen werden durch einen Wechsel in der Zuständigkeit der Finanzbehörde und/oder einen Wechsel des Bearbeiters nicht wieder unbekannt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zunächst zuständige Beamte einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat oder hätte machen müssen.

Für die Praxis:

Der BFH stellt fest, daß der Verstoß des Finanzamtes gegen seine Ermittlungspflicht (jedenfalls) erheblich schwerwiegender sei als der Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht, mit der Folge, daß der Verstoß des Steuerpflichtigen unberücksichtigt bleiben könne.