BFH - Urteil vom 09.12.2009
II R 39/07
Normen:
AO § 165 Abs. 2; AO § 171 Abs. 8; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 367 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 323/2002

Änderung eines Steuerbescheides durch eine Verböserung in Form der Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Stellung des Steuerpflichtigen; Zulässigkeit der Verböserung eines Steuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen II R 39/07

DRsp Nr. 2010/5994

Änderung eines Steuerbescheides durch eine Verböserung in Form der Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Stellung des Steuerpflichtigen; Zulässigkeit der Verböserung eines Steuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2; AO § 171 Abs. 8; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Testamentarische Erben des im Juli 1984 verstorbenen M waren seine vier Kinder. Die Ehefrau (F) hatte er mit mehreren Vermächtnissen bedacht, und zwar mit einer monatlichen Rente in Höhe von "50 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts", zwei Häusern sowie mit dem Anspruch auf einen Kraftwagen, einen Fahrer und einen Gärtner. F ist 2002 ebenfalls verstorben und aufgrund letztwilliger Verfügung von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) beerbt worden.

In einer gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung --bei der damals zuständigen Behörde eingegangen im November 1985-- war der Erwerb der F mit 213.075 DM angegeben. Außerdem wurde auf eine für steuerfrei gehaltene Witwenrente der X-KG (KG) von monatlich 19.000 DM hingewiesen.