I.
Testamentarische Erben des im Juli 1984 verstorbenen M waren seine vier Kinder. Die Ehefrau (F) hatte er mit mehreren Vermächtnissen bedacht, und zwar mit einer monatlichen Rente in Höhe von "50 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts", zwei Häusern sowie mit dem Anspruch auf einen Kraftwagen, einen Fahrer und einen Gärtner. F ist 2002 ebenfalls verstorben und aufgrund letztwilliger Verfügung von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) beerbt worden.
In einer gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung --bei der damals zuständigen Behörde eingegangen im November 1985-- war der Erwerb der F mit 213.075 DM angegeben. Außerdem wurde auf eine für steuerfrei gehaltene Witwenrente der X-KG (KG) von monatlich 19.000 DM hingewiesen.
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