FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2003
2 K 282/01
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 90 Abs. 2 § 88 § 149 ; DBA-Italien Art. 24 Art. 15 ; EStG § 32b ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 432

Änderung eines Steuerbescheids wegen unrichtiger Erklärung der Steuerfreiheit von anteiligen ausländischen Arbeitseinkünften; Einkommensteuer 1995- 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 282/01

DRsp Nr. 2004/2653

Änderung eines Steuerbescheids wegen unrichtiger Erklärung der Steuerfreiheit von anteiligen ausländischen Arbeitseinkünften; Einkommensteuer 1995- 1997

Werden in Zeile 15 der unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellten Anlage N der Einkommensteuererklärung Beträge als anteiliger steuerfreier Arbeitslohn nach dem DBA-Italien erklärt, obwohl der Arbeitslohn in Italien nicht, wie dies für die inländische Steuerfreiheit erforderlich gewesen wäre, tatsächlich versteuert wurde, verstößt das FA nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es die Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ändert.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 90 Abs. 2 § 88 § 149 ; DBA-Italien Art. 24 Art. 15 ; EStG § 32b ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Änderbarkeit von Steuerbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wegen neuer Tatsachen nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.