BFH - Urteil vom 09.12.2009
II R 33/08
Normen:
AO § 367 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1182/04

Änderung eines Verwaltungsakts zum Nachteil nach dem Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen II R 33/08

DRsp Nr. 2010/4234

Änderung eines Verwaltungsakts zum Nachteil nach dem Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Bei der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt es sich um einen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, deren Zweck der Erwerb und die Bebauung des erworbenen Grundbesitzes sowie dessen Vermietung und Verpachtung ist. Gesellschafter waren zunächst die M AG zu 95% und die M GmbH zu 5%.

Die M AG hatte mit dem Land B am 15. Oktober 1992 einen Rahmenvertrag zur Erstellung eines Bebauungs- und Nutzungskonzeptes für ein Stadtteilzentrum und in der Folge mit notarieller Urkunde vom 1. Februar 1995 einen Durchführungs-, Erschließungs- und Grundstückskaufvertrag geschlossen. Zu den erworbenen Grundstücken gehörte u.a. das 2 600 qm große unbebaute Grundstück H. Bereits im Dezember 1994 waren der M AG Baugenehmigungen für den Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern auf diesem Grundstück erteilt worden.

Am 18. August 1995 bewilligte das Förderinstitut des Landes B, die Bank B, der Klägerin die Förderung des Bauvorhabens auf dem Grundstück H.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. September 1995 erwarb die Klägerin das Grundstück H. Der Kaufpreis betrug 6.977.415,42 DM. Mit den Bauarbeiten wurde am 14. September 1995 begonnen.