1. Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4EStG eröffnet, hat die Familienkasse bei der Änderung die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu beachten.2. Ein bereits bestandskräftiger Ablehnungsbescheid für Kindergeld ist gemäß § 70 Abs. 4EStG auch dann aufzuheben, wenn die von der Prognoseentscheidung abweichenden Einkünfte und Bezüge des Kindes nur gemeinsam mit den nach neuerer Rechtsprechung zu berücksichtigenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 = BFH/NV 2005, Beil. 3 S. 260), die isoliert betrachtet eine Änderung nach § 70 Abs. 4EStG nicht rechtfertigen, den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterschreiten.