FG Köln - Urteil vom 24.10.2012
15 K 883/10
Normen:
AO § 173 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 3 Nr 1; EStG § 18 Abs 1; AO § 150 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2198

Änderung wegen neuer Tatsache, Treu und Glauben, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit, Abfärbung

FG Köln, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 15 K 883/10

DRsp Nr. 2013/20501

Änderung wegen neuer Tatsache, Treu und Glauben, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit, Abfärbung

1) Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Kenntnis über die konkrete Höhe der in Betriebsstätten erzielten Einnahmen und das Fehlen von Aufzeichnungen, aus denen sich eine direkte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben auf die Betriebsstätten ergibt. Dies gilt ungeachtet einer bereits bestehenden Kenntnis des Finanzamts von der Existenz einer ausländischen Betriebsstätte und der Nichterfassung der dort erzielten Einkünfte in der Gewinnermittlung. 2) Das Finanzamt ist trotz fehlender Ermittlung zu einem steuerrelevanten Sachverhalt nicht nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn der Steuerpflichtige gegen die Mitwirkungspflicht zur Unterbreitung des steuerlich relevanten Sachverhalts in Übereinstimmung mit den gemäß Erklärungsvordruck geforderten Angaben i.S.v. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO verstößt. 3) Eine Personengesellschaft erzielt trotz Dolmetscher- und Ingenieurtätigkeit mangels unmittelbarer persönlicher Arbeitsleistung keine freiberuflichen Einkünfte i.S.v. § 18 Abs. , sondern gemäß § Abs. Nr. insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn Übersetzungsarbeiten in Sprachen erfolgen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen.