FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010
10 K 10283/08
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2; AO § 122; AO § 125; AO § 171 Abs. 8; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7; EStG § 21;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1226

Änderungsbefugnis des FA und Ablaufhemmung bei allein wegen der offenen steuerrechtlichen Beurteilung vorläufig ergangenem Bescheid

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 10 K 10283/08

DRsp Nr. 2011/7189

Änderungsbefugnis des FA und Ablaufhemmung bei allein wegen der offenen steuerrechtlichen Beurteilung vorläufig ergangenem Bescheid

1. Die Ungewissheit i. S. d. § 165 Abs.1 S. 1 AO muss sich auf Tatsachen beziehen. Eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts (im Streitfall die ausstehende steuerrechtliche Klärung der Frage der Ermittlung der Abschreibungen beim Gesellschafterwechsel eines geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) rechtfertigt die Anordnung der Vorläufigkeit nicht. 2. Hat das FA eine Steuer nach § 165 Abs.1 AO vorläufig festgesetzt, obwohl die in der Vorschrift vorausgesetzte Ungewissheit nicht besteht, ist der Bescheid nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit aus dem Wortlaut der Erläuterung oder den sonstigen Umständen ergibt und die Nebenbestimmung somit hinreichend bestimmt ist. 3. Wird der vorläufige Bescheid nicht angefochten, kann sich der Steuerpflichtige bei der Änderung aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks nicht darauf berufen, dass der Vermerk rechtswidrig war. 4. Die durch die vorläufige Steuerfestsetzung bewirkte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO tritt auch dann ein, wenn die vorläufige Steuerfestsetzung rechtswidrig war, es sei denn, sie wurde vom Steuerpflichtigen mit Erfolg angefochten.