BFH - Beschluß vom 17.11.2000
XI R 20/99
Normen:
FGO §§ 68, 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 787

Änderungsbescheid im Revisionsverfahren

BFH, Beschluß vom 17.11.2000 - Aktenzeichen XI R 20/99

DRsp Nr. 2001/4921

Änderungsbescheid im Revisionsverfahren

1. Wird ein Änderungsbescheid aufgehoben, tritt der ursprüngliche Bescheid wieder in Kraft. 2. Bei einer Anfechtung des Änderungsbescheides kann das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid so lange nicht endgültig abgeschlossen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Änderungsbescheid ergangen ist. 3. Hängt die Entscheidung des Revisionsverfahrens über den ursprünglichen Bescheid von der Wirksamkeit des Änderungsbescheides ab, muss das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid nach § 74 FGO ausgesetzt werden.

Normenkette:

FGO §§ 68, 74 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1991 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 die Einkommensteuer auf 499 038 DM festgesetzt. Aufgrund eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid 1991 betreffend die "X-KG" --der Kläger war Gesellschafter dieser zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen KG gewesen-- setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 nach § 361 der Abgabenordnung (AO 1977) zum größten Teil aus. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1991 endet.