FG Hessen - Urteil vom 18.12.2008
3 K 625/07
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 68;

Änderungsbescheid; Unzulässigkeit; Beschwer; Klagebegehren; Darlegung - Darlegen des Klagebegehrens nach Erlass eines Änderungsbescheides

FG Hessen, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 625/07

DRsp Nr. 2009/4932

Änderungsbescheid; Unzulässigkeit; Beschwer; Klagebegehren; Darlegung - Darlegen des Klagebegehrens nach Erlass eines Änderungsbescheides

1. Eine Klage ist unzulässig, wenn es der Kläger nach Erlass eines Änderungsbescheides - der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird - versäumt, durch Anpassung seines bisheriges Klagebegehren an die geänderten Verhältnisse eine mögliche Beschwer geltend zu machen; es sei denn, das Klagebegehren ergibt sich zweifelsfrei aus den Gesamtumständen des Falles. 2. § 40 Abs. 2 FGO erfordert, dass der Kläger die Beeinträchtigung seiner Rechte mit substantiierten und in sich schlüssigen Tatsachenangaben darlegt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 68;

Tatbestand: