ArbG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2009
7 Ca 1010/09
Normen:
KSchG § 2 Satz 1;

Änderungskündigung; Bestimmtheit des Änderungsangebots

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 7 Ca 1010/09

DRsp Nr. 2010/5058

Änderungskündigung; Bestimmtheit des Änderungsangebots

Im Rahmen einer Änderungskündigung muss das Angebot hinreichend bestimmt sein. Soll der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers abgeändert werden, so ist die bloße Bezeichnung als "Customer Relationship Manager" unzureichend. Die Wertigkeit der Aufgaben wird nicht hinreichend beschrieben, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte zur Bestimmtheit des Angebots für den Arbeitnehmer zu erkennen sind. Eine (Wochen später) nachgereichte Stellenbeschreibung kann den Mangel nicht mehr heilen.

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 01.04.2009 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Der Streitwert beträgt 27.480 Euro

Normenkette:

KSchG § 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Des Weiteren begehrt der Kläger noch die Zahlung variabler Vergütung.