Dem Zuwendungsnießbraucher versagt der BFH deshalb die AfA, weil nicht er, sondern der Grundstückseigentümer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Dementsprechend hat der BFH auch den Vermächtnisnießbraucher als nicht AfA-befugt angesehen; denn die vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach dessen Tod nicht dem Vermächtnisnießbraucher, sondern dem Erben zuzurechnen (vgl. BFH v. 28.9.1993 - IX R 156/88, Der Betrieb 1994, 190).
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