FG München - Urteil vom 28.11.2000
13 K 1622/97
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 7 Abs. 1 S 5 ; EStG § 7 Abs. 4 S 3 ; EStG § 7 Abs. 1 S 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 21 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 21 ;

AfaA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Anordnung der Einstellung des in den vermieteten Räumen befindlichen Betriebes oder wegen Abbruchs der Gebäude durch den Käufer des Grundstücks

FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 1622/97

DRsp Nr. 2002/3297

AfaA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Anordnung der Einstellung des in den vermieteten Räumen befindlichen Betriebes oder wegen Abbruchs der Gebäude durch den Käufer des Grundstücks

1. Eine AfaA für ein gewerblich vermietetes Grundstück aufgrund der Anordnung zur Einstellung des in den Räumen befindlichen Betriebes ist nicht gerechtfertigt, solange das Gebäude an andere Gewerbetreibende vermietbar ist. 2. Wird nach dem Verkauf eines bisher vermieteten Grundstücks das Gebäude durch den Käufer abgebrochen, ist dies kein eine AfaA begründendes Ereignis, weil es in keinem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit steht. 3. Die Veräußerung eines Grundstücks zu einem ausschließlich für den Grund und Boden gezahlten Kaufpreis nach Auszug des Mieters aus ... dem als Kfz-Werkstatt genutzten Gebäude rechtfertigt keine als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren AfaA.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 7 Abs. 1 S 5 ; EStG § 7 Abs. 4 S 3 ; EStG § 7 Abs. 1 S 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 21 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.