FG Nürnberg - Beschluss vom 02.10.2009
4 V 271/09
Normen:
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 472

Agio-Beträge des atypisch stillen Gesellschafters für seine Beteiligung an der AG und atypisch stillen Gesellschaft

FG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 4 V 271/09

DRsp Nr. 2009/24925

Agio-Beträge des atypisch stillen Gesellschafters für seine Beteiligung an der AG und atypisch stillen Gesellschaft

1. Der vom atypisch stillen Gesellschafter für die Aufnahme in die AG und atypisch stille Gesellschaft zu erbringende Agio-Betrag ist steuerlich als Betriebseinnahme der AG zu behandeln. 2. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist auf eine Aktiengesellschaft und atypisch stille Gesellschaft nicht anwendbar, da diese eine Personengesellschaft ist.

Normenkette:

HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung des vom Antragsteller erbrachten Agios für seine Beteiligung bei der B AG und atypisch stillen Gesellschaft.

Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 1999 unter der Zertifikatsnummer mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 118.000 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der Firma B AG und atypisch stillen Gesellschaft. Gegenstand der B AG - B AG - ist die Investition von Kapitalanlagen, der Erwerb und Handel von und mit Unternehmensbeteiligungen sowie bebauten und unbebauten Grundstücken und die Vermittlung von Immobilien, Beteiligungen, Versicherungen und Kapitalanlagen. Über das Vermögen der B AG hat das Amtsgericht 1 mit Beschluss vom 23.02.2006 unter der Geschäftsnummer IN das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren ist noch nicht beendet.