Der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 und der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 63.644,40 Euro gemindert werden.
Die Errechnung der festzustellenden Einkünfte und des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Revision wird zugelassen.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Teilwertabschreibung auf eine Aktienanleihe § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2012 maßgeblichen Fassung unterfällt.
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