BFH - Beschluss vom 28.11.2005
VII B 54/05
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 758
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 497/00

Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen VII B 54/05

DRsp Nr. 2006/3067

Akteneinsicht

Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht besteht nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Letztere sind diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie von der Behörde übersandt oder weil sie vom Gericht beigezogen worden sind.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über Umsatzsteuer 1990, der einen vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) noch zu entrichtenden Betrag in Höhe von 30 050,10 DM ausweist.

Der Kläger hatte im November 1992 bei dem für ihn seinerzeit zuständigen FA B eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 abgegeben, die zu einer Festsetzung von ./. 28 097,41 DM und laut Abrechnungsmitteilung des FA B vom 15. Juli 1994 wegen bereits geleisteter Auszahlungen/Umbuchungen in Höhe von 30 396,20 DM zu einem vom Kläger noch zu zahlenden Betrag von 2 298,79 DM führte.