FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2004
2 K 497/00
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 § 130 Abs. 3 ;

Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977; Abrechnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 497/00

DRsp Nr. 2005/6238

Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977; Abrechnung

Wird aufgrund unrichtiger Abrechnungen, die als formlose Kassenmitteilungen nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind, Umsatzsteuer rechtsgrundlos erstattet, kann das FA den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ohne weiteres durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 geltend machen und muss nicht die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO 1977 beachten.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 § 130 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hatte dem Kläger am 22. September 1999 einen Abrechnungsbescheid über Investitionszulage, Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996 erteilt (§ 218 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -). Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 23. September 1999. Abgesehen von einem Schreibfehler, der zu einer geringfügigen Änderung führte, erhob der Kläger gegen die Abrechnung keine substantiierten Einwendungen.