BFH - Urteil vom 24.11.2009
I R 12/09
Normen:
KVG § 4 Abs. 2 S. 2; KStG 1999 § 44; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG 1997 § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 923/06

Aktien als Gegenstand eines Treuhandvertrags; Steuerliche Zurechnung von auf Aktien entfallende Dividenden bei Beherrschung des Treuhandverhältnisses durch den Treugeber

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen I R 12/09

DRsp Nr. 2010/5657

Aktien als Gegenstand eines Treuhandvertrags; Steuerliche Zurechnung von auf Aktien entfallende Dividenden bei Beherrschung des Treuhandverhältnisses durch den Treugeber

Sind Aktien Gegenstand eines "Treuhandvertrags", so sind auf sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem "Treugeber" zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem "Treuhänder" getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

KVG § 4 Abs. 2 S. 2; KStG 1999 § 44; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG 1997 § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aktien steuerlich der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuzurechnen sind. Streitjahre sind 2000 und 2001.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich Kommunen sind. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Wahrnehmung der kommunal- und gesellschaftsrechtlich zulässigen Interessenvertretung, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der kommunalen Aktionäre in einer AG (E-AG). Die E-AG ist ein Energieversorgungsunternehmen (EVU); die Klägerin soll ihre Gesellschafter bei der Sicherung einer wirtschaftlichen und ökologischen Energieversorgung unterstützen.