Die Verfassungsbeschwerde betrifft den aktienrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 131 AktG).
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der Scheidemandel AG. Die Gesellschaft hatte sich 1980 in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinn des § 291 Abs. 1 AktG zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtet sowie den Weisungen der Obergesellschaft unterworfen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war die den außenstehenden Aktionären zustehende Ausgleichszahlung im Lauf der Zeit unangemessen niedrig geworden, weil die Scheidemandel AG insbesondere infolge gestiegener Immobilienpreise zwischenzeitlich einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe.
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