FG Hessen - Urteil vom 09.12.2009
5 K 3564/07
Normen:
AO § 169; AO § 171 Abs. 3a; AO § 348 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 2 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 840

Aktivierung von Beteiligungen bei Kapitalerhöhungen; Verjährung; Bilanzberichtigung; Teilwertabschreibung; Anschaffungskosten; Kapitalerhöhung; Fehlmaßnahme; Beteiligung; Notwendiges Betriebsvermögen

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 3564/07

DRsp Nr. 2010/15458

Aktivierung von Beteiligungen bei Kapitalerhöhungen; Verjährung; Bilanzberichtigung; Teilwertabschreibung; Anschaffungskosten; Kapitalerhöhung; Fehlmaßnahme; Beteiligung; Notwendiges Betriebsvermögen

1. Wird ein Steuerbescheid mit dem Einspruch oder der Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a S. 1 AO vor der unanfechtbarer Entscheidung über den Rechtsbehelf auch dann nicht ab, wenn der Rechtsbehelf zulässigerweise erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wurde. 2. Auch gegen einen Vollabhilfebescheid ist der weitere Einspruch statthaft, wobei § 348 Nr. 1, 2 AO keine Anwendung findet. 3. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für dessen eigenbetriebliche Zwecke benutzt wird. Dabei reicht es aus, dass die Beteiligung dazu dient die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte zu gewährleisten. 4. Die Vermutung, dass sich der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten deckt, gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung. 5. Eine mögliche Teilwertabschreibung setzt den Nachweis einer Fehlmaßnahme voraus.