I. Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sparkasse, ist mittelbar an der B-Bank beteiligt. Außerdem ist sie Inhaberin von Genussscheinen der B-Bank, die nach den Genussscheinbedingungen mit einem bestimmten Prozentsatz ihres Nennbetrags verzinst werden. In den Genussscheinbedingungen heißt es ferner:
"§ 2 (2): Die Vergütung auf die Genußscheine wird jeweils nachträglich am ersten Bankarbeitstag nach der Verwaltungsratssitzung fällig, in der der Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres festgestellt wird ...
(3): Die Vergütung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Bilanzverlust entstehen oder erhöht würde.
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