Streitig ist, ob der Kläger einen Verlust aus einer Beteiligung auf Gran Canaria nach § 17 EStG steuerlich abziehen kann.
Der Kläger ist Zahnarzt. In seiner Einkommensteuererklärung 1994 (Streitjahr) machte er einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 600.180 DM geltend. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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