FG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2000
13 K 30/98
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1493

Aktivitätsklausel; Produktivitätsklausel; Auslandsbetätigung; Beteiligungsverlust - Aktivitäts- oder Produktivitätsklausel nach § 2a Abs. 2 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 13 K 30/98

DRsp Nr. 2001/15632

Aktivitätsklausel; Produktivitätsklausel; Auslandsbetätigung; Beteiligungsverlust - Aktivitäts- oder Produktivitätsklausel nach § 2a Abs. 2 EStG

1. Die Regelung des § 2a Abs. 2 EStG soll sicherstellen, dass bestimmte, vom Gesetzgeber erwünschte Auslandsbetätigungen vom Abzugsverbot des Abs. 1 ausgenommen werden. 2. Voraussetzung für eine Begünstigung nach Abs. 2 ist eine ausschließliche oder fast ausschließliche Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte. Dazu müssen mindestens 90 v.H. des Betriebsergebnisses durch die begünstigte Tätigkeit getragen werden.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Verlust aus einer Beteiligung auf Gran Canaria nach § 17 EStG steuerlich abziehen kann.

Der Kläger ist Zahnarzt. In seiner Einkommensteuererklärung 1994 (Streitjahr) machte er einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 600.180 DM geltend. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: