FG Köln - Senatsentscheidung vom 18.11.1999
7 K 6035/94
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 177

Allgemein erreichbare Preisnachlässe beim Immobilienerwerb kein

FG Köln, Senatsentscheidung vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 7 K 6035/94

DRsp Nr. 2001/1987

Allgemein erreichbare Preisnachlässe beim Immobilienerwerb kein

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören einem Arbeitnehmer gewährte Preisnachlässe dann nicht, wenn auch andere Personen im normalen Geschäftsverkehr diese Preisnachlässe erzielen können, vorliegend die provisionsfreie Vermittlung einer Immobilie eines Sparkassenangestellten durch seinen Arbeitgeber.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob eine dem Kläger unter Hinweis auf sein Arbeitsverhältnis eingeräumte Befreiung von der Maklercourtage für einen Grundstücksverkauf der Einkommensteuer unterliegt.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Bankkaufmann bei der Sparkasse A. beschäftigt; die Klägerin ist als Erzieherin bei der Stadt A. tätig. Sie wohnten in der ihnen zu gleichen Teilen gehörenden Eigentumswohnung in A., .... Durch notariellen Vertrag vom 17. September 1990 erwarb der Kläger die seinerzeit im Bau befindliche Eigentumswohnung in A., ... Straße ..., in die er im Streitjahr (1991) zunächst alleine einzog. Die Klägerin folgte erst 1992 nach. Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig, daß die Kläger im Streitjahr nicht dauernd getrennt gelebt haben.