BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 12 KR 106/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 683/16
SG Hannover, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 201/15

Altersgrenze im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKVBehauptete Unrichtigkeit der AusgangsentscheidungGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 106/17 B

DRsp Nr. 2018/6785

Altersgrenze im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKV Behauptete Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung Grundsatzrüge

1. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Dies gilt auch für Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG oder § 158 S. 2 SGG.3. Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Altersgrenze und eventuellen Hinderungsgründen im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befasst.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung eines Verwaltungsakts, durch den eine frühere Feststellung seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Student aufgehoben wurde.