FG München - Urteil vom 28.09.2005
10 K 2898/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 180

Altersteilzeitzuschlag bei konfessionslosen Beamten und Sonderausgabenabzug

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 2898/03

DRsp Nr. 2006/1218

Altersteilzeitzuschlag bei konfessionslosen Beamten und Sonderausgabenabzug

Bei einem konfessionslosen Beamten fällt der Altersteilzeitzuschlag geringer aus als bei einem kirchlich gebundenen Beamten. Die Verminderung des Altersteizeitszuschlags hat ihre Grundlage allein in besoldungsrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung des Altersteilzeitzuschlags begründet keinen Sonderausgabenabzug als gezahlte Kirchensteuer. Denn geringere Einnahmen stellen keine Sonderausgaben in Form gezahlter Kirchensteuer dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der konfessionslose Kläger lehrte im Streitjahr als Professor [...] und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war seit dem Vorjahr in Altersteilzeit.