OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2023
2 U 2/23
Normen:
VwVfG § 43; VwVfG § 13; BGB § 849; ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 84;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 209/17

Amtshaftungsansprüche bezüglich eines BeitragsbescheidesAnwendbarkeit des StHGRechtswidrigkeit eines BeitragsbescheidesBestandskraft eines BeitragsbescheidesEntschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 2 U 2/23

DRsp Nr. 2023/5925

Amtshaftungsansprüche bezüglich eines Beitragsbescheides Anwendbarkeit des StHG Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides Bestandskraft eines Beitragsbescheides Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff

Das Zivilgericht ist grundsätzlich berechtigt, behördliche Bescheide eigenständig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Anderes kann nur infolge der Rechtskraftwirkung einer bereits ergangenen verwaltungs- oder verfassungsrechtlichen Entscheidung gelten. Die Aufhebung eines Beitragsbescheides durch die Behörde lässt keinen Rückschluss auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 14. Dezember 2022, Aktenzeichen 3 O 209/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Wert bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 43; VwVfG § 13; BGB § 849; ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 84;