OLG Naumburg - Urteil vom 12.05.2010
2 U 1/10
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; AO § 90; AO § 158; AO § 162; AO § 164;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1536/09

Amtspflichten der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer; Pflichtwidrigkeit der Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze

OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 U 1/10

DRsp Nr. 2010/9713

Amtspflichten der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer; Pflichtwidrigkeit der Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze

1. Auf eine Pflichtwidrigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass diese von der späteren Bemessungsgrundlage für die endgültige, vorbehaltlose Festsetzung der Jahresumsatzsteuer abweicht. 2. Zum (hier: fehlgeschlagenen) Nachweis der Pflichtwidrigkeit einer Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze.

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; AO § 90; AO § 158; AO § 162; AO § 164;

Gründe:

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B. Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.