BGH - Urteil vom 26.04.1990
III ZR 106/89
Normen:
AO § 118 ; BGB §§ 406 839 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 26
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Finanzbeamter 2
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 15
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 555/87
OLG Karlsruhe, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 109/88

Amtspflichtverletzung des Finantamtes durch unzulässige Aufrechnung

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 106/89

DRsp Nr. 2004/3810

Amtspflichtverletzung des Finantamtes durch unzulässige Aufrechnung

1. Das Finanzamt kann mit einem Steueranspruch gegen schuldrechtliche Ansprüche aller Art aufrechnen. Seine Aufrechnungserklärung ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme der Steuererhebung und gegenüber dem Steuerschuldner ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO. Erklärt die Finanzbehörde eine unzulässige Aufrechnung, so begeht sie damit eine Amtspflichtverletzung.2. Die verletzte Amtspflicht oblag der Finanzbehörde auch gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" i.S. von § 839 BGB.3. Rechnet eine Verwaltungsbehörde gegen eine abgetretene Forderung gemäß § 406 BGB mit einer Forderung gegen den Zedenten auf, dann obliegt ihr die Amtspflicht, keine rechtlich unzulässige Aufrechnung zu erklären, auch gegenüber dem Zessionar. Auf ihn wirkt die Amtspflichtverletzung sich nicht nur zufällig nachteilig aus; vielmehr besteht zwischen ihm und der verletzten Amtspflicht eine besondere Beziehung, wie die Rechtsprechung sie für die Einbeziehung in den subjektiven Schutzbereich der Amtspflichten fordert.